AGB
Allgemeine geschäftsbedingungen Ankauf
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Abschluß und Abwicklung von Kaufverträgen zwischen dem Käufer und Verkäufern erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Einkaufsbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers haben keine Gültigkeit.
2. Sämtliche Abreden, die zur Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot
1. Dieser Kaufvertrag wird wirksam, wenn er von beiden Parteien rechtsverbindlich unterzeichnet ist. Ist das Formular vom Käufer einseitig unterzeichnet, so handelt es sich um ein Angebot, an das der Käufer 5 Tage ab Zugang beim Verkäufer gebunden ist, soweit im Angebot keine andere Frist genannt ist.
2. An sämtlichen dem Verkäufer ausgehändigten Unterlagen behält sich der Käufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers nicht zugänglich gemacht werden; sie sind nach Abwicklung des Kaufvertrages an den Käufer zurückzugeben.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Der in dem Angebot ausgewiesene Preis ist bindend.
2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis nicht enthalten. Der Kaufpreis erhöht sich um die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer, sofern der Verkäufer umsatzsteuerpflichtig ist.
3. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung “frei Haus”, einschließlich Verpackung, ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
4. Rechnungen werden vom Käufer nur bearbeitet, wenn diese - entsprechend den Vorgaben dem umseitigen Kaufvertrag/Angebot - die dort ausgewiesene Auftragsnummer enthalten. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Verkäufer verantwortlich.
5. Zahlung des Kaufpreises erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt.
§ 4 Eigentumsübergang
1. Der Verkäufer sichert zu, alleiniger Eigentümer des Kaufgegenstandes zu sein. Er sichert weiter zu, daß Rechte und Einreden Dritter an dem Kaufgegenstand nicht bestehen.
2. Das Eigentum an dem Kaufobjekt geht durch Übergabe auf den Käufer über. Ist der Verkäufer mittelbarer Besitzer des Kaufobjektes, wird die Übergabe ersetzt durch die Abtretung seines Herausgabeanspruchs gegenüber dem unmittelbaren Besitzer an den Käufer, der diese Abtretung annimmt.
3. Die Gefahr an dem Kaufobjekt geht mit Übergabe an den Käufer über. Der vom Käufer angegebene Übernahmeort ist gleichzeitig Erfüllungsort.
4. Der Verkäufer steht dafür ein, daß im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik verletzt werden. Wird der Käufer von Dritten deswegen in Anspruch genommen, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Käufer aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
§ 5 Lieferung, Liefertermin
1. Die in dem umseitigen Angebot/Kaufvertrag angegebene Lieferzeit ist bindend.
2. Der Verkäufer stellt den Kaufgegenstand an dem im Kaufvertrag genannten Lieferort zu dem dort ebenfalls genannten Liefertermin gereinigt, demontiert, transportgesichert und evtl. versiegelt dem Käufer bzw. dessen Beauftragten zur Verfügung.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, daß die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
4. Im Falle des Lieferverzugs stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist der Käufer berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Unabhängig davon ist der Käufer im Falle des Lieferverzugs berechtigt, pro vollendete Woche Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Auftragswertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % zu verlangen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Der Käufer ist verpflichtet, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens bei Zahlung der Rechnung zu erklären, welche zeitlich der verspäteten Lieferung nachfolgt.
5. Ist die Lieferzeit als “fix” oder “verbindlich” bezeichnet, so ist der Käufer berechtigt, gemäß §§ 361 BGB, 376 HGB vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§ 6 Mängelrügen
1. Der Käufer ist verpflichtet, offene Mängel binnen 14 Tagen ab Übergabe des Kaufgegenstandes an den Verkäufer mündlich oder schriftlich zu rügen. Bei schriftlicher Rüge genügt die rechtzeitige Absendung.
2. Der Käufer ist verpflichtet, versteckte Mängel binnen 14 Tagen nach deren Entdeckung mündlich oder schriftlich zu rügen. Im übrigen gilt Ziff. 1.
§ 7 Gewährleistung und Zusicherungen
1. Dem Käufer stehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche uneingeschränkt zu.
2. Unabhängig von Ziff. 1 ist der Käufer berechtigt, vom Verkäufer nach Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.
3. Das Recht auf Geltendmachung von Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
4. Der Verkäufer sichert zu, daß der Kaufgegenstand uneingeschränkt funktionsfähig ist, aus originalen, ungeänderten Herstellerteilen besteht, bis zum Zeitpunkt des Abbaus beim Verkäufer unter Hersteller-Wartung stand, dem aktuellen EC-Level entspricht und im Lieferumfang des Herstellers geliefert und übergeben wird (also incl. Kabel, Manuals, Disketten, usw.).
§ 8 Schlußbestimmungen
1. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig sein oder werden, oder sollten sich Lücken ergeben, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages davon nicht berührt. Die Parteien sind dann verpflichtet, nichtige Bestimmungen oder Lücken durch solche Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt dieses Vertrages am nächsten kommen.
3. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist Mannheim.
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